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Satzung

Mietergemeinschaft Essen

Verein für Mieterinnen und Mieter e. V. 

Mitglied im Deutschen Mieterbund

 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Mietergemeinschaft Essen – Verein für Mieterinnen und Mieter e. V.“ und hat seinen Sitz in Essen. 

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr 

2.1   Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen. 

2.2   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2.3   Gerichtsstand ist Essen. 

§ 3 Zweck und Ziel 

3.1   Der Verein hat das Ziel, die Mieter/innen vor Benachteiligung im Miet- und Wohnrecht zu schützen. 

3.2   Er kann den Neubau und den Erhalt gesunder und preisgünstiger Wohnungen, auch auf genossenschaftlicher Grundlage, fördern. 

3.3   Er ist den Ideen des Umweltschutzes in besonderer Weise verpflichtet und setzt sich aktiv für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, auch im Bereich des Wohnens ein. 

3.4   Zur Erreichung seiner Ziele kann er sich überörtlichen Verbänden anschließen. 

3.5   Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. 

§ 4 Mitgliedschaft / Beiträge 

4.1   Mitglied kann werden, wer diese Satzung und die Beitragsordnung anerkennt. 

4.2   Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. 

4.3   Der Verein erhebt von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Beiträge. Deren Höhe und Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. 

4.4   Die Mitglieder erhalten Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen, sofern sie keinen Beitragsrückstand haben. Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar und eine Beitragsordnung. 

4.5   Änderung der Bankverbindung und der Anschrift sind rechtzeitig mitzuteilen entstehen dem Verein durch versäumte oder verspätete Mitteilung Kosten, sind diese vom Mitglied in voller Höhe zu erstatten. 

4.6   Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, die nicht als Beauftragte des Vereins handeln, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitglieds möglich. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

5.1   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

5.2   Der Austritt erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende nach einer Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren zulässig. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um jeweils 1 Jahr. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. 

5.3   Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von 4 Wochen nicht gezahlt hat. Weiterhin kann ein Ausschluss erfolgen, wenn sich sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Den Beschluss über den Ausschluss fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitgliedes. 
Der Ausschluss entbindet aber nicht von der Zahlung des aufgelaufenen/rückständigen Mitgliedsbeitrages sowie für die noch folgenden Beitragszahlungen bis zur Beendigung der Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren. 

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Der Vorstand 

7.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus 3 gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig. 

7.2 Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

7.3 Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. 

7.4 Der Vorstand kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Reihen der Mitglieder ein Mitglied in den Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes auf der nächsten Mitgliederversammlung berufen. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

8.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über 

  •     Wahl des Vorstands 
  •     Wahl der Kassenprüfer 
  •     Entlastung des Vorstands 
  •     Satzungsänderungen 
  •     Auflösung des Vereins 

8.2   Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Sie ist in den ersten 6 Monaten des betreffenden Jahres vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Ort und Zeit der Versammlung werden in der Tageszeitung NRZ Essen bekannt gegeben. Die Tagesordnung wird in der Geschäftsstelle des Vereins veröffentlicht. 

8.3   Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand unter Einhaltung der vorstehenden Bedingungen einberufen. 

8.4   Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen worden ist. 

8.5   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand und einem vom Vorstand bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

8.6   Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

8.7   Anträge, über die verhandelt werden soll, müssen von den Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. 

8.8   In der Mitgliederversammlung haben der Vorstand und die Kassenprüfer über die abgelaufenen Geschäftsjahre zu berichten. Über Entlastung des Vorstandes stimmt die Mitgliederversammlung ab. 

8.9   In jeder Mitgliederversammlung werden 2 Mitglieder für 3 Jahre zu Kassenprüfern gewählt. Wiederwahl der Prüfer ist zulässig. Sie dürfen kein anderes Vorstandsamt innehaben. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren. 

§ 9  Auflösung des Vereins / Vermögen 

9.1   Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10 % der Mitglieder beschlossen werden. 
Der Auflösungsbeschluss bedarf nicht der Zustimmung eines übergeordneten Verbandes, dem der Verein gegebenenfalls angehört. 

9.2   Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen des Vereins fällt an ein gemeinnütziges wohnungspolitisches Projekt. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen. 


_______________

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 09.06.2005, 
Gültig für die Mitglieder ab 01.10.2005

 

Vereinssatzung als PDF-Dokument
 

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