Mietergemeinschaft Essen e.V.
Geschäftsstelle:
Herwarthstr. 42
45138 Essen
Tel: 0201/ 7491920
Fax: 0201/ 6157925
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Mietergemeinschaft Essen – Verein für Mieterinnen und Mieter e. V.“ und hat seinen Sitz in Essen. Er ist dem Landesverband DMB Nordrhein-Westfalen e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.
§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr
2.1 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Nr. 3972 eingetragen.
2.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.3 Gerichtsstand ist Essen.
§ 3 Zweck und Ziel
3.1 Der Verein hat das Ziel, die Mieter/innen vor Benachteiligung im Miet- und Wohnrecht zu schützen.
3.2 Er kann den Neubau und den Erhalt gesunder und preisgünstiger Wohnungen, auch auf genossenschaftlicher Grundlage, fördern.
3.3 Er ist den Ideen des Umweltschutzes in besonderer Weise verpflichtet und setzt sich aktiv für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, auch im Bereich des Wohnens ein.
3.4 Zur Erreichung seiner Ziele kann er sich überörtlichen Verbänden anschließen.
3.5 Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft / Beiträge
4.1 Mitglied kann werden, wer diese Satzung und die Beitragsordnung anerkennt.
4.2 Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
4.3 Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge, Entgelte, Gebühren und Kostenerstattungen sind in der Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand verabschiedet wird. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmte Personengruppen zu gewähren. Eine Änderung der Beitragsordnung kann nicht rückwirkend erfolgen.
4.4 Eine mit einem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebende Person kann auf Antrag eine beitragsfreie Mitgliedschaft erwerben. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden.
4.5 Die Mitglieder erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß der Beitragsordnung im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Ebenso kann der Vorstand durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens. Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar und eine Beitragsordnung.
4.6 Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, wenn durch das Mitglied über den Verein ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB-Rechtsschutzversicherung oder einer anderen Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung der Mietergemeinschaft in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch die Mietergemeinschaft durchgeführt wurde. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
4.7 Änderung der Bankverbindung und der Anschrift sind rechtzeitig mitzuteilen. Entstehen dem Verein durch versäumte oder verspätete Mitteilung Kosten, sind diese vom Mitglied in voller Höhe zu erstatten.
4.8 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, die nicht als Beauftragte des Vereins handeln, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitglieds möglich.
4.9 Der Vorstand kann durch Beschluss die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit und hat als solches Anwesenheits- und Rederecht bei der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
5.2 Die Kündigung erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nach einer Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren zulässig. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um jeweils 1 Jahr. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
5.3 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von 4 Wochen nicht gezahlt hat. Weiterhin kann ein Ausschluss erfolgen, wenn sich sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Den Beschluss über den Ausschluss fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitgliedes.
Der Ausschluss entbindet aber nicht von der Zahlung des aufgelaufenen/rückständigen Mitgliedsbeitrages sowie für die noch folgenden Beitragszahlungen bis zur Beendigung der Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren.
5.4 Erfolgt ein Ausschluss auf Grund von Beitragsrückständen, wird dieser grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
5.5 Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang des Ausschlussbeschlusses Einspruch einlegen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
7.2 Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
7.3 Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
7.4 Der Vorstand kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Reihen der Mitglieder ein Mitglied in den Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes auf der nächsten Mitgliederversammlung berufen.
7.5 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Diese ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
7.6 Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 5.3 bleibt unberührt.
7.7 Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer, die Kassenprüfer und die Geschäftsführung.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über
8.2 Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Sie soll in den ersten 6 Monaten des betreffenden Jahres vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen einberufen werden. In Fällen höherer Gewalt kann der Vorstand per Beschluss eine Verschiebung beschließen. Der Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Ort und Zeit der Versammlung werden in der Tageszeitung NRZ Essen bekannt gegeben. Die Tagesordnung wird in der Geschäftsstelle des Vereins veröffentlicht.
8.3 Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand unter Einhaltung der vorstehenden Bedingungen einberufen oder können auch von 10% der Vereinsmitglieder beantragt werden.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen worden ist.
8.5 Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die durch die Versammlung gewählt wird. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch zwei von der Versammlung gewählten Anwesenden zu unterzeichnen ist.
8.6 Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen gemäß Beitragsordnung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
8.7 Anträge, über die verhandelt werden soll, müssen von den Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
8.8 In der Mitgliederversammlung haben der Vorstand und die Kassenprüfer über die abgelaufenen Geschäftsjahre zu berichten. Über Entlastung des Vorstandes stimmt die Mitgliederversammlung ab.
8.9 In jeder Mitgliederversammlung werden mindestens 2 Mitglieder für 3 Jahre zu Kassenprüfern gewählt. Wiederwahl der Prüfer ist zulässig. Sie dürfen kein anderes Vorstandsamt innehaben. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Die Kassenprüfer führen jährlich eine Kassenprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Darüber berichten sie dann in der nächsten Mitgliederversammlung. Kann eine jährliche Prüfung durch die Kassenprüfer nicht durchgeführt werden, so kann der Vorstand kommissarisch Fachleute einsetzen, die Mitglieder des Vereins sind.
8.10 In jeder Mitgliederversammlung werden mindestens 2 Mitglieder für 3 Jahre als Beisitzer gewählt. Diese sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins / Vermögen
9.1 Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10 % der Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf nicht der Zustimmung eines übergeordneten Verbandes, dem der Verein gegebenenfalls angehört.
9.2 Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen des Vereins fällt an ein gemeinnütziges wohnungspolitisches Projekt. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Gez. der Vorstand
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Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2021,
gültig für die Mitglieder ab Eintragung beim Amtsgericht Essen.
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