10 Jahre nach der Privatisierung: LEG-Sozialcharta läuft aus – Folgen für die Mieter/-innen

Am 29. August 2008 ist die sogenannte Sozialcharta zum LEG-Verkauf in Kraft getreten. Genau zehn Jahre später nach der Privatisierung durch das Land NRW, wird sie auslaufen.Bis in weite Teile der Politik wird mittlerweile eingestanden, dass die Privatisierung der LEG keine gute Entscheidung war.Bereits vor zehn Jahren warnte eine Volksinitiative, getragen durch ein breites Bündnis aus Mietervereinen, Mieterbeiräten, Betriebsräten der LEG, Gewerkschaften und Parteien, vor den möglichen negativen Folgen eines Verkaufs der landeseigenen Wohnungen durch die Regierung aus CDU und FDP. Die Sozialcharta zielte daher darauf ab, Mieter bei möglichen Wohnungsverkäufen und die Beschäftigten vor Kündigungen zu schützen. „Immerhin hat die Sozialcharta eine Zerschlagung des Unternehmens unattraktiv gemacht, aber das war auch schon alles“, meint Siw Mammitzsch, Geschäftsführerin der Mietergemeinschaft Essen e.V..Eventuelle Unsicherheiten auf Seiten der Mieter, welcher Mieterschutz nach dem Auslaufen besteht und welcher nicht, will die Mietergemeinschaft nachfolgend durch die Informationen nehmen.

Kündigungsschutz Unternehmen, wie die LEG können keinen Eigenbedarf anmelden. Dies wäre erst nach einem Weiterverkauf an Selbstnutzer möglich. Verkäufe und eine Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen spielten nach 2008 durch die Sozialcharta keine Rolle. Falls es in Zukunft Veräußerungen von Wohnungsbeständen geben würde, wären Mieter im Falle einer Umwandlung durch die Kündigungssperrfrist mindestens drei Jahre vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt. Bei Verwertungskündigungen setzt das Mietrecht enge Grenzen für den Vermieter.Für Mieter, die am 29.08.2008 das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt der Schutz vor Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wegen Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung unbefristet, also auch nach Auslaufen der Sozialcharta. Die entsprechenden Informationsschreiben zur Sozialcharta sollten weiterhin zusammen mit dem Mietvertrag aufbewahrt werden.

Mietereinbauten Der gesonderte Bestandsschutz für Mietereinbauten zielt darauf, die am „Vollzugstag“ vorhandenen, aber häufig nur mündlich genehmigten Einbauten, abzusichern. Dieser Bestandsschutz gilt auch nach Auslaufen der Sozialcharta.

Luxusmodernisierung Luxusmodernisierungen sind nach der Sozialcharta nur nach Einwilligung durch den Mieter gestattet. Doch auch „normale“ Modernisierungen bringen schnell Mieterhöhungen zwischen zwei bis drei Euro den Quadratmeter mit sich. Modernisierungsmieterhöhungen spielen zudem bei den „Sozialcharta“-Regeln zur Höhe von Mieterhöhungen keine Rolle.

Mieterhöhungen Dieses Regelwerk zu einer Begrenzung von Mieterhöhungen bezieht sich nicht auf die für eine Wohnung gezahlte Miete, sondern lediglich auf den Gesamtdurchschnitt aller Nettokaltmieten der LEG und ihrer Töchterunternehmen. Nur der Durchschnitt aller Mieterhöhungen ist begrenzt. So durfte die allgemeine Preissteigerungsrate von 2008 bis 2012 jährlich höchstens um 1,5 Prozent undvon 2013 bis 2017 jährlich um höchstens 3,0 Prozent überschritten werden.Da es nur auf den Durchschnitt der Erhöhungen ankommt, konnte die LEG ohne Probleme die Mieten in angespannteren Wohnungsmärkten um mehr als die vereinbarten Punkte anheben, während sie auf entspannten Wohnungsmärkten nur geringere Erhöhungen durchsetzen konnte. FürMieterhöhungen im frei finanzierten Wohnungsbau (ohne Sozialbindung) galt und gilt aber generell, dass sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. am Mietspiegel orientieren müssen. Zusätzlich ist die gesetzliche Grenze von maximal 20 Prozent Mieterhöhung in drei Jahren zu beachten. Im Sozialen Wohnungsbau sind ohnehin gesonderte Regelungen zu beachten.