Verantwortlich für die Schnee und Eisbeseitigung sind die Grundstückseigentümer und Vermieter. Die können die Winterpflichten aber über den Mietvertrag auf die Mieter des Hauses abwälzen.
Ohne vertragliche Vereinbarung bleiben die Eigentümer und Vermieter in der Pflicht. Lassen sie die Arbeiten von einem Hausmeister oder gewerblichen Dritten erledigen, sind das Betriebskosten. Bei entsprechender Vertragsgestaltung können die Kosten über die jährliche Abrechnung den Mietern in Rechnung gestellt werden.
Wann, wo und wie zu räumen ist, bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. Danach beginnt normalerweise die Streu- und Räumpflicht morgens um 7.00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später - und endet abends um 20.00 Uhr. Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich sind in einer Breit von etwa 1,20 m bis 1,50 m zu fegen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa 0,50 m geräumt werden.
Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrfach gefegt und gestreut werden. Dabei gilt der Grundsatz, „Streuen ist wichtiger als Fegen“.
Wer vor dem Haus stürzt – egal, ob als Mieter oder als Passant – und sich verletzt, kann den Streupflichtigen verantwortlich machen und ggf. Schadensersatz oder sogar Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss sich der Gestürzte ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er sich unvorsichtig verhalten hat.