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Mietertipp: Balkonpflanzen

Balkone zählen zur vermieteten Wohnung. Daher dürfen Mieter auf ihrem Balkon grundsätzlich Blumenkästen oder Blumentöpfe aufstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese fachgerecht befestigt sind und auch bei starkem Wind nicht herunterfallen können, sodass weder Passanten noch Nachbarn gefährdet werden.

Ist eine sichere Befestigung gewährleistet, können Blumenkästen nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (316 S 79/04) auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden. Das Landgericht Berlin vertritt hingegen eine strengere Auffassung (67 S 370/09). In diesem Fall wurde ein Mieter verpflichtet, seine Blumenkästen ausschließlich an der Innenseite des Balkons zu befestigen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung lasse sich ein Herabstürzen durch Anstoßen, das Gewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nie vollständig ausschließen.

Stellt ein Mieter trotz Abmahnung weiterhin ungesicherte Topfpflanzen auf den Balkon und fällt ein Blumentopf herunter, kann der Vermieter nach einer weiteren Abmahnung unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung aussprechen (LG Berlin 67 S 278/09).

Herabfallende Blüten oder Blätter müssen Nachbarn, die unter dem Balkon wohnen, nach Angaben des Deutschen Mieterbundes grundsätzlich hinnehmen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Pflanzenbewuchs so stark wird, dass eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht. Wächst beispielsweise Knöterich über die Balkonbrüstung hinaus, muss er zurückgeschnitten werden (LG Berlin 67 S 27/02).

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