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Lichterketten, Adventskränze und blinkende Weihnachtsdeko

Die Adventszeit hat begonnen und damit für viele die schönste Zeit des Jahres. Gerade in diesem Jahr, wo die Menschen viel zuhause sind, kann eine festliche Advents- und Weihnachtsdeko besondere Freude verbreiten. Aber was ist eigentlich in Mietwohnungen erlaubt?

Mieter haben das Recht, die eigene Wohnung, Fenster und Balkone in der Vorweihnachtszeit nach ihrem Geschmack zu dekorieren, dazu gehört auch das Anbringen von Lichterketten und ähnlicher elektrischer Beleuchtung.

Außerhalb der eigenen Wohnung muss aber bei der Weihnachtsdekoration auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Diese müssen nicht akzeptieren, wenn Mieter das gesamte Treppenhaus nach ihren Vorstellungen weihnachtlich dekorieren.

Wenn tausend Lichter die ganze Nacht brennen und funkeln und die Mieter in der Wohnung gegenüber am Schlafen hindern, können sie verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden. Bei lang andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen können sie sogar die Miete mindern.

Auch ist darauf zu achten, dass außen angebrachter Weihnachtsschmuck richtig gesichert ist, damit auch bei Wind und Sturm keine Passanten durch herabstürzende Deko, wie z.B. Nikoläuse oder Weihnachtsmänner gefährdet werden. Muss hierfür die Fassade angebohrt werden, muss der Vermieter seine Zustimmung erteilen.

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Der Mietspiegel 2022 ist seit 01.08.2022 bis zum Erscheinen des Nachfolge-Mietspiegels - voraussichtlich 2 Jahre - gültig.
Anlage zum Mietspiegel: Straßenverzeichnis

Die Dokumente findet man auch über das Serviceportal der Stadt Essen.