Mietern ist das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Gartengrundsätzlich erlaubt. Nachbarn müssen dies akzeptieren.
Das Wort „grundsätzlich“ bedeutet aber auch, dass es Ausnahmeregelungen geben kann.
Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung (LG Essen 10 S 438/01).
Aber auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht.
Das gilt auch dann, wenn zum Beispiel nur zweimal im Monat oder dreimal im Jahr, nur nach Vorankündigung oder nur zwischen 17.00 und 22.00 Uhr vereinzelt gegrillt wird, muss immer die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Um Belästigungen durch starken Grillrauch oder dichten Qualm zu vermeiden, rät der Deutsche Mieterbund zum Grillen ohne Holzkohle und empfiehlt stattdessen Gas- oder Elektrogrills.