Mieter müssen keinen neuen Mietvertrag unterschreiben, wenn das Mietshaus oder die Wohnung verkauft werden. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes tritt der neue Eigentümer oder Vermieter automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein. Es gilt der Grundsatz, Kauf bricht nicht Miete. Der alte Mietvertrag muss nicht korrigiert oder aktualisiert werden, er gilt unverändert weiter.
Der neue Vermieter kann natürlich die Zahlung der Miete auf sein Konto fordern. Vorher muss er aber seine Berechtigung als neuer Eigentümer nachweisen, beispielsweise über einen Grundbuchauszug. Auch wenn der bisherige Eigentümer den Mieter über den Verkauf informiert und auffordert, an den Käufer zu zahlen, kann der Mieter beruhigt zahlen.
Der neue Eigentümer kann die Miete unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Eigentümer gekonnt hätte. Das heißt, die gesetzlichen Vorgaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss auch er einhalten.
Das gleiche gilt für Kündigungen. Der Eigentümerwechsel ist kein Grund, das Mietverhältnis zu beenden. Auch der neue Eigentümer kann nur dann kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf. hat.
Über die Betriebskosten muss der neue Eigentümer abrechnen. Nur für Abrechnungsperioden, die schon vor dem Eigentümerwechsel abgelaufen waren, bleibt der alte Eigentümer verantwortlich.
Auch für die Rückzahlung der Mietkaution am Ende des Mietverhältnisses ist der neue Eigentümer zuständig. Dabei spielt es nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes keine Rolle, ob er die Kaution nebst Zinsen von seinem Vorgänger erhalten hat oder nicht.